Wer darf lasern in der Arztpraxis: Rechtslage
Achtung: Die Rechtslage rund um Laserbehandlungen ist nicht nur auf den ersten Blick verwirrend, viele Detailfragen vor allem zur Qualifikation hängen noch in der Luft. Im Folgenden stellen wir unseren Kenntnisstand in Bezug auf die Anforderungen an Ärzte und Arztpraxen dar. Diese Erläuterungen sind keine rechtsverbindliche Auskunft. Wir empfehlen eine individuelle Klärung mit Ihrer zuständigen Ärztekammer und den für die Umsetzung der NiSV zuständigen Aufsichtsbehörden.
Voraussetzung: Laserschutz!
Grundsätzlich gilt: Ein Lasergerät darf nur betrieben werden, wenn zumindest eine Person in der Praxis die Aufgabe eines Laserschutzbeauftragten wahrnimmt. Hierfür muss diese Person einen Laserschutzkurs absolviert haben. Diese Qualifikation soll im regelmäßigen Abstand von 5 Jahren aufgefrischt werden.
Diese Anforderung ergibt sich aus den Arbeitsschutzvorschriften OStrV und TROS Laserstrahlung. Sie ist unabhängig von etwaigen medizinischen Qualifikationen gültig.
Fachliche Qualifikation für den Einsatz am Menschen
Damit ist jedoch noch nichts zum Einsatz des Gerätes am Menschen gesagt. Die Anforderungen werden vor allem in zwei Rechtstexten geregelt, dem NiSG und der NiSV.
Die NiSV hat mit Inkrafttreten vom 31.12.2020 die Anforderungen an die fachliche Qualifikation für die gewerblichen nicht-medizinischen (d. h. in den meisten Fällen: ästhetischen) Laser-Anwendungen am Menschen beträchtlich erhöht. Diese Anforderungen betreffen den Arztvorbehalt, die Fachkunde sowie die ärztliche Delegation und sind auch für approbierte Ärzte relevant:
1. Arztvorbehalt
Nur noch oberflächliche Hautbehandlungen wie etwa Haarentfernungen dürfen von Nicht-Ärzten (Heilpraktiker, Kosmetiker o. ä.) durchgeführt werden.
Folgende nicht-medizinische Laser-Behandlungen dürfen nur noch von approbierten Ärzten durchgeführt werden:
- Entfernung von Tätowierungen oder von Permanent-Makeup
- Behandlung von Gefäßveränderungen
- Behandlung pigmentierter Hautveränderungen
- Ablative Laseranwendungen
- Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird
- Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie beispielsweise die Fettgewebereduktion
Derselbe Arztvorbehalt gilt (und galt auch schon vor 2020) selbstverständlich auch für Heilbehandlungen mit Lasergeräten in Medizin und Zahnmedizin, also für den eigentlich medizinischen Einsatz.
2. Fachkunde
Wer gewerbliche nicht-medizinische Laser-Anwendungen durchführen will, benötigt seit 1.1.2023 eine entsprechende Fachkunde. Auch approbierte Ärzte und ihr Praxispersonal, an das Behandlungen delegiert werden!
Ärzte erwerben die Fachkunde nach NiSV entweder durch den Facharztstandard der Fachärzte für Dermatologie/Haut- und Geschlechtskrankheiten bzw. der Fachärzte für Plastische und Ästhetische Chirurgie. Diese Fachärzte benötigen also keine spezielle Fortbildung.
Andere Fachärzte müssen die Fachkunde im Rahmen einer Fortbildung erwerben. Die Bundesärztekammer hat als Standard hierfür eine Musterfortbildungsordnung erlassen, die Inhalt und Umfang der entsprechenden Fortbildungen regelt.
Ärzte ohne eine entsprechende Fortbildung bzw. die genannten Facharzt-Titel dürfen keine nicht-medizinischen Laser-Behandlungen durchführen.
3. Delegation
Jeder Anwender, der nicht-medizinische Laserbehandlungen durchführen möchte, benötigt die entsprechende Fachkunde. Auch MFA, an die Behandlungen delegiert werden sollen.
MFA erwerben die Fachkunde nach NiSV ebenfalls durch Fortbildungen. Auch hierfür hat die Bundesärztekammer in einer Musterordnung die Standards definiert. Die Fortbildung für MFA ist weniger umfangreich als für Ärzte. Erfahrene MFA aus dermatologischen Praxen benötigen sogar nur Teile der Fortbildung.
Die Kiel Medical Academy hat auf der Basis der Musterordnung der Bundesärztekammer eine Fortbildung Fachkunde Laser nach NiSV für Ärzte entwickelt, die als kombinierter Online-/Präsenz-Kurs zur Verfügung steht. Die entsprechenden Kurse für MFA werden in Kürze ebenfalls zur Verfügung stehen.
Dieser Artikel wird stetig aktualisiert, sobald sich neuere belastbare Erkenntnisse ergeben.