Behandlungssicherheit bei Filler-Anwendungen

Der Wirkstoff Hyaluronsäure ist kein verschreibungspflichtiges Medikament nach §48 Arzneimittelgesetz sowie §1 Nr. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung. Auch Heilpraktiker dürfen die Behandlungen durchführen, eine Approbation als Arzt ist keine Pflicht. So steht es im §1 des HeilpG. Kosmetikerinnen ist hingegen die Faltenunterspritzung mit Hyaluronsäure untersagt. Das gilt übrigens auch für den Einsatz von Botulinumtoxin und dem Fadenlifting.

Doch auch wenn Heilpraktiker die Voraussetzungen für die Behandlung mit Hyaluronsäure-Fillern erfüllen, ist eines zu bedenken: Die Erlaubnis alleine reicht noch nicht aus, um professionelle Behandlungen durchführen zu können. Es sind vielmehr genaue Kenntnisse der Anatomie des Gesichts notwendig, um ungewollte Nebenwirkungen wie Asymmetrien, Verkapselungen und Ischämien zu vermeiden. Diese Grundlagen bringen approbierte Ärzte mit. Zusätzlich ist es ratsam, entsprechende Fortbildungen zu absolvieren. Wir von der Kiel Medical Academy legen großen Wert auf die praktischen Hands-on-Übungen an Patienten während der Workshops. In der Regel stehen den Ärzten mehrere Probanden zur Verfügung, sodass sie unter der fachkundigen Anleitung von erfahrenen Dozenten verschiedene Bereiche des Gesichts behandeln können.

Am Ende eines Workshops erhalten die Teilnehmer Fortbildungspunkte der Ärztekammer Schleswig-Holsteins sowie ein Zertifikat, das sie in der Praxis aushängen und auf ihrer Website veröffentlichen können.

 

 

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